Punchstock-Lizenzvereinbarung für lizenzfreie Bilder und Videos
DIES IST EIN RECHTLICH BINDENDER VERTRAG (DER 'VERTRAG') ZWISCHEN LIZENZNEHMER, KÄUFER (FALLS ZUTREFFEND) UND EINER TOCHTERGESELLSCHAFT VON PUNCHSTOCK, INC. DIE IN ABSCHNITT 10.9 DIESES DOKUMENTS BEZEICHNETE TOCHTERGESELLSCHAFT VON PUNCHSTOCK ('PUNCHSTOCK') IST DIE PARTEI, DIE DIESEN VERTRAG MIT DEM LIZENZNEHMER SCHLIESST. DIESER VERTRAG BEZIEHT SICH AUF LIZENZEN, DIE ÜBER DAS WEB UND LOKALE VERTRAGSVERTRETER AUSGESTELLT WERDEN UND GILT FÜR DIE ANALOGE (PHYSISCHE), DIGITALE UND ONLINE-LIEFERUNG VON LIZENZMATERIAL. DURCH DIE BESTELLUNG EINER LIZENZ BESTÄTIGEN DER LIZENZNEHMER UND GGF. DER KÄUFER, DASS ER GEMÄSS DEN VOR ORT GELTENDEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN VOLL GESCHÄFTSFÄHIG IST.
Zuletzt aktualisiert: Februar 2013
1. Definitionen. Für diesen Vertrag gelten folgende Definitionen:
- 1.1
- 'Rechnung' bezeichnet das per Computer erstellte oder vorgedruckte Standard-Rechnungsformular von Punchstock, das unter anderem das Lizenzierungsunternehmen von Punchstock, das ausgewählte Lizenzmaterial sowie den entsprechenden Preis der Lizenzen für das ausgewählte Lizenzmaterial ('Lizenzgebühr') enthält. Die Rechnung ist Bestandteil dieser Vereinbarung, und alle Verweise auf diese Vereinbarung schließen die Rechnung mit ein.
- 1.2
- 'Lizenzmaterial' bezieht sich auf Bilder, Film- oder Videomaterial, Audioprodukte, visuelle Darstellungen, die mit optischen, elektronischen, digitalen oder anderen Mitteln gemacht werden, einschließlich Negative, Dias, Filmabzüge, Ausdrucke, originale digitale Dateien oder ihre Vervielfältigungen, oder jedes andere Produkt, das durch Urheberrecht, eingetragene Marke, Patent oder andere gewerbliche Schutzrechte geschützt ist und das einer Lizenz von Punchstock an den Lizenznehmer laut Bedingungen dieses Vertrags unterliegt. Jeder Bezug in diesem Vertrag auf das Lizenzmaterial bezieht sich auf jeden einzelnen Artikel des Lizenzmaterials sowie auf das Lizenzmaterial als Ganzes.
- 1.3
- 'Lizenznehmer' bedeutet die Entität, die eine vertragsgegenständliche Lizenz erwirbt oder, soweit sie nicht mit dem Käufer identisch ist, die Entität, die beim Kauf als Lizenznehmer benannt und als solcher in der Rechnung ausgewiesen wird.
- 1.4
- 'Endprodukt des Lizenznehmers' bedeutet ein Endprodukt oder eine Dienstleistung, die vom Lizenznehmer oder im Namen des Lizenznehmers mithilfe von unabhängigen Fähigkeiten und Anstrengungen erstellt wurde und in die eine Reproduktion des Lizenzmaterials sowie weiteres Material eingebunden ist.
- 1.5
- 'Käufer' bedeutet die natürliche oder juristische Person, die die vertragsgegenständliche Lizenz im Namen eines dritten Lizenznehmers erwirbt.
- 1.6
- 'Vervielfältigung' und 'Vervielfältigen' bedeuten jedwede Form von Kopie oder Veröffentlichung des gesamten Lizenzmaterials oder von Teilen desselben, über welches Medium und mit welchen Mitteln auch immer, das Verformen, Verändern, Zuschneiden oder Bearbeiten des Lizenzmaterials oder von Teilen desselben sowie die Erstellung abgeleiteter Werke aus dem Lizenzmaterial oder die Erstellung von Werken, die das Lizenzmaterial enthalten.
- 1.7
- 'Benutzer' bezeichnet alle Mitarbeiter oder Subunternehmer des Lizenznehmers, die: (i) die Digitaldatei mit dem Lizenzmaterial herunterladen, bearbeiten, editieren, modifizieren oder abspeichern; (ii) in anderer Weise unmittelbar in den Kreativprozess eingebunden sind, bei dem das Lizenzmaterial zum Einsatz kommt; oder (iii) das Lizenzmaterial in abgeleitete Werke einbinden.
2. Einräumung von Rechten. Im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrags gilt Folgendes:
- 2.1
- Punchstock gewährt dem Lizenznehmer ein unbefristetes, nichtexklusives, nicht übertragbares, nicht in Unterlizenz zu vergebendes und weltweit geltendes Recht auf Reproduktion des in der Rechnung angegebenen Lizenzmaterials, und zwar in unbegrenzter Anzahl und in jeglichen Medienformaten für alle Zwecke, ausgenommen diejenigen Verwendungszecke, die im Abschnitt 3 dieses Vertrags untersagt sind.
- 2.2
- Der Lizenznehmer kann das Lizenzmaterial durch eigene Subunternehmer oder Subunternehmer des Käufers in Vorbereitung auf das Endprodukt des Lizenznehmers vervielfältigen lassen, sofern diese Subunternehmer sich verpflichten, die Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten.
- 2.3
- Es steht dem Lizenznehmer frei, das Lizenzmaterial in einer digitalen Bibliothek, einem Netzwerk oder Ähnlichem zu speichern, um seinen Mitarbeitern, Partnern und Kunden Einsicht in das Lizenzmaterial zu gewähren, soweit die Anzahl an Benutzern zehn (10) nicht überschreitet. Der Lizenznehmer muss bei mehr als zehn (10) Benutzern vor Beginn der zusätzlichen Verwendung weitere Arbeitsplatzlizenzen erwerben.
3. Beschränkungen.
- 3.1
- Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet: (i) das Lizenzmaterial (wenn es nicht im Endprodukt des Lizenznehmers enthalten ist) in einem Medium zu veröffentlichen, das auch anderen Personen als den autorisierten Benutzern zugänglich ist, oder (ii) das Lizenzmaterial so bereitzustellen, dass Dritte es herunterladen, extrahieren, weitergeben oder als Einzeldatei darauf zugreifen können.
- 3.2
- Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von Punchstock und die Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr: (i) das Lizenzmaterial in elektronische Vorlagen einzubinden, die zur Reproduktion durch Dritte in elektronischen oder gedruckten Erzeugnissen vorgesehen sind, oder (ii) das Lizenzmaterial auf Websites oder in anderen Medien zu verwenden oder darzustellen, die dazu gedacht sind, den Verkauf, die Lizenzierung oder den anderweitigen Vertrieb von 'On-Demand'-Produkten (z.B. Produkte, in denen das Lizenzmaterial von Dritten ausgewählt und zur Individualisierung des extra für den Besteller angefertigten Produkts eingesetzt wird) zu fördern oder zubetreiben. Zu diesen Produkten zählen unter anderem auch Postkarten, Kaffeetassen, T-Shirts, Kalender, Poster, Bildschirmschoner oder Hintergrundbilder für Mobiltelefone oder ähnliche Artikel.
- 3.3
- Der Lizenznehmer darf sich weder ausdrücklich noch stillschweigend als Urheber eines visuellen Werks ausgeben, dessen künstlerische Komponenten in erheblichem Umfang aus dem Lizenzmaterial abgeleitet sind. Der Lizenznehmer darf das Lizenzmaterial nicht in Form von Kunstdrucken verfügbar machen.
- 3.4
- Das Lizenzmaterial darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von Punchstock nicht in ein Logo, ein Unternehmenskennzeichen, eine eingetragene Marke oder eine Dienstmarke eingebunden werden.
- 3.5
- Bei Verwendung von Lizenzmaterial, auf dem ein Fotomodel oder Objekt in Verbindung mit einem Thema erscheint, das auf den gewöhnlichen Betrachter verletzend oder unangemessen kontrovers wirkt, muss der Lizenznehmer bei jeder derartigen Verwendung eine Erklärung hinzufügen, aus welcher hervorgeht, (i) dass das Lizenzmaterial lediglich zu Illustrationszwecken eingesetzt wird und (ii) es sich bei der ggf. abgebildeten Person um ein Fotomodell handelt.
- 3.6
- Das Lizenzmaterial darf nicht in pornografischer, diffamierender oder anderweitig rechtswidriger Weise, weder direkt noch implizit oder in Kombination mit anderen Materialien oder Inhalten, verwendet werden. Außerdem ist der Lizenznehmer zur Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften und/oder brancheninternen Regelungen verpflichtet.
- 3.7
- Obwohl alle Anstrengungen unternommen wurden, um das Thema des Lizenzmaterials korrekt zu beschreiben und weitere Informationen (einschließlich Metadaten) zu diesem Material bereitzustellen, übernimmt Punchstock keinerlei Garantie für die Richtigkeit dieser Informationen.
- 3.8
- Soweit der Käufer eine Lizenz für Lizenzmaterial stellvertretend oder im Namen des Lizenznehmers erwirbt, sichert der Käufer hiermit ausdrücklich Folgendes zu: (i) Der Käufer ist vom Lizenznehmer bevollmächtigt worden, in seinem Namen zu handeln und ist uneingeschränkt befugt, den Lizenznehmer rechtlich an diesen Vertrag zu binden; (ii) wenn der Lizenznehmer eine solche Berechtigung anschließend bestreitet, so haftet der Käufer in jeder Hinsicht für die Nichteinhaltung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 3.8 sind nicht als Befreiung des Käufers von seiner Pflicht zur Begleichung der Lizenzgebühr gegenüber Punchstock auszulegen.
- 3.9
- Wird das Lizensierte Werk auf einer Website vervielfältigt, muss der Lizenznehmer auf der Website Nutzungsbedingungen angeben, in denen das Herunterladen des Lizenzmaterials verboten und eine Weiterveröffentlichung, Weiterübertragung, Reproduktion oder anderweitige Verwendung des Lizenzmaterials als selbständige Datei untersagt wird.
- 3.10
- Wenn das Lizenzmaterial auf Social-Media-Plattformen oder sonstigen Websites Dritter reproduziert wird, (i) werden die hiermit gewährten Rechte automatisch widerrufen, wenn das Lizenzmaterial durch die Plattform oder Website auf eine Weise genutzt wird, die den Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung zuwiderläuft, und (ii) verpflichtet sich der Lizenznehmer, in einem solchen Fall auf Aufforderung durch Punchstock sämtliches Lizenzmaterial von den entsprechenden Plattformen oder Websites zu entfernen.
4. Nachweise und geistiges Eigentum.
- 4.1
-
Urheberrecht. Dem Lizenznehmer werden durch die Einräumung der Lizenz durch diesen Vertrag keinerlei Eigentums- oder Urheberrechte an dem Lizenzmaterial übertragen. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt, gewährt Punchstock dem Lizenznehmer weder ausdrücklich noch konkludent ein Recht oder eine Lizenz an dem Lizenzmaterial.
- 4.2
-
Eingetragene Marken. In Zusammenhang mit der Verwendung von 'Punchstock' oder sonstigen Markennamen, eingetragenen Marken, Logos oder Dienstmarken, einschließlich der Namen aller Lizenzmaterial-Kollektionen von Punchstock oder dessen Partner ('Marken') erkennt der Lizenznehmer an, dass (i) diese Marken alleiniges Eigentum von Punchstock oder dessen Partnern sind; (ii) solange dies nicht zur Erfüllung von Nachweisverpflichtungen nach dieser Vereinbarung ausdrücklich erforderlich ist, dem Lizenznehmer durch diese Vereinbarung keinerlei Nutzungsrechte in Verbindung mit den Marken übertragen werden; und (iii) der Lizenznehmer zu keiner Zeit die Gültigkeit der Marken von Punchstock anficht.
- 4.3
-
Bildnachweis. Jeglichem in redaktionellem Kontext verwendeten Lizenzmaterial muss in enger räumlicher Nähe dieser Urhebervermerk hinzugefügt werden: '[Name des Fotografen]/[Name der Kollektion]/Punchstock' oder ein anderer auf der Website von Punchstock dargestellter Urhebervermerk. Versäumt der Lizenznehmer die Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Angaben, so kann Punchstock nach billigem Ermessen die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von einhundert Prozent (100 %) der Lizenzgebühr verlangen. Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten; alle anderen Rechte und Rechtsmittel, die Punchstock nach Gesetz und Billigkeit zustehen, bleiben davon unberührt.
- 4.4
-
Nachweis für Audio- oder visuelles Material. Wird Lizenzmaterial in Audio-/visuellem Material in redaktionellem Kontext oder in nicht redaktionellem Kontext verwendet, in dem aber Nachweise für weitere Anbieter von Lizenzmaterial angegeben sind, so ist der Nachweis nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in gleicher Größe und an vergleichbarer Stelle wie bei diesen sonstigen Nachweisen anzugeben. Im Wesentlichen sollte er in dieser Form erfolgen: '[Videomaterial] [Bildmaterial] zur Verfügung gestellt von [Name der Kollektion]/Punchstock'.
- 4.5
-
Benachrichtigung über Zuwiderhandlungen. Der Lizenznehmer setzt Punchstock umgehend in Kenntnis, wenn er weiß oder den Verdacht hegt, dass Dritte, die über den Lizenznehmer Zugang zum Lizenzmaterial bekommen haben, das Lizenzmaterial ganz oder in Teilen in rechtswidriger Weise verwenden oder die Schutzrechte von Punchstock, einschließlich Marken- und Urheberrechte, verletzen.
5. Garantie und Haftungsbeschränkung.
- 5.1
- Punchstock gewährleistet Folgendes: (i) Das Lizenzmaterial weist keinerlei Material- oder Verarbeitungsmängel auf (das alleinige Rechtsmittel des Lizenznehmers bei Verletzung dieser Gewährleistung ist der Ersatz des Lizenzmaterials); diese Gewährleistung gilt dreißig (30) Tage ab Lieferung; (ii) Punchstock verfügt über alle erforderlichen Rechte und Befugnisse, um diese Vereinbarung einzugehen und auszuführen; (iii) nutzt der Lizenznehmer das Lizenzmaterial gemäß dieser Vereinbarung und in der Form, in der es von Punchstock bereitgestellt wurde (d. h. ohne Veränderung, Overlay oder erneute Fokussierung durch den Lizenznehmer), so verletzt dies keinerlei Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte; außerdem wird dadurch nicht das Recht auf Privatsphäre oder das Öffentlichkeitsrecht verletzt; und (iv) alle nach dieser Vereinbarung zur Verwendung des Lizenzmaterials erforderlichen Modell- und/oder Eigentum-Releases wurden eingeholt. Für die Zahlung fälliger Beträge und die Einhaltung der Bestimmungen sonstiger geltender Tarifvereinbarungen, beispielsweise die Vereinbarung der Screen Actors Guild (SAG) in den USA, in Zusammenhang mit der Nutzung des Lizenzmaterials ist allein der Lizenznehmer verantwortlich.
- 5.2
-
PUNCHSTOCK SCHLIESST JEDWEDE ANDERWEITIGE AUSDRÜCKLICHE ODER KONKLUDENTE GEWÄHRLEISTUNG IM HINBLICK AUF DAS LIZENZMATERIAL ODER SEINE ÜBERMITTLUNGSSYSTEME AUS; DIES GILT INSBESONDERE FÜR DIE KONKLUDENTE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE ALLGEMEINE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. PUNCHSTOCK HAFTET GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER ODER ANDEREN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN NICHT FÜR VERSCHÄRFTEN SCHADENERSATZ, KONKRETE ODER INDIREKTE SCHÄDEN, BEGLEIT- ODER FOLGESCHÄDEN ODER SONSTIGE SCHÄDEN, KOSTEN ODER VERLUSTE, DIE SICH DURCH DIESEN VERTRAG ERGEBEN, SELBST WENN PUNCHSTOCK VON DER MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN, KOSTEN ODER VERLUSTE IN KENNTNIS GESETZT WURDE. IN BESTIMMTEN GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS BZW. DIE EINSCHRÄNKUNG DER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNG BZW. HAFTUNG FÜR BESTIMMTE SCHADENSKATEGORIEN NICHT ZULÄSSIG. HIER ERFOLGT DIE BESCHRÄNKUNG NUR IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG. PUNCHSTOCK IST NICHT HAFTBAR FÜR SCHÄDEN, KOSTEN ODER VERLUSTE, DIE DURCH ÄNDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS AM LIZENZMATERIAL ODER DURCH DEN KONTEXT ENTSTEHEN, IN DENEN DAS LIZENZMATERIAL IN EINEM ENDPRODUKT DES LIZENZNEHMERS VERWENDET WIRD.
6. Haftungsfreistellung.
- 6.1
- Sofern das Lizenzmaterial ausschließlich gemäß dieser Vereinbarung verwendet wird, der Lizenznehmer diese Vereinbarung nicht auf sonstige Weise verletzt und als ausschließliches und alleiniges Rechtsmittel des Lizenznehmers bei Verletzung der hier in Abschnitt 5.1(ii)-(iv) gegebenen Zusicherungen und Garantien, wird Punchstock nach den Bedingungen des vorstehenden Abschnitts 5.2 und dem nachstehenden Abschnitt 6.3 den Lizenznehmer, dessen Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften und andere unter seiner Leitung stehenden oder in seinem Besitz befindlichen Geschäfte sowie deren jeweilige satzungsmäßige Vertreter, Geschäftsführer und Mitarbeiter in Bezug auf Schadenersatzforderungen, Verpflichtungen und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die aus Ansprüchen von Dritten ('Ansprüche') entstehen und in denen behauptet wird, Punchstock habe die hier in Abschnitt 5.1(ii)-(iv) festgelegten Gewährleistungen verletzt, verteidigen, entschädigen und freistellen. Punchstock hat unter diesem Abschnitt 6.1 keine Verpflichtungen im Hinblick auf Ansprüche, die entstehen: (i) durch Veränderung, Overlay oder erneute Fokussierung durch den Lizenznehmer, wenn der Anspruch sich lediglich wegen der Veränderung, dem Overlay oder der erneuten Fokussierung durch den Lizenznehmer ergibt; (ii) aus dem Kontext, in dem das lizenzierte Material im Endprodukt des Lizenznehmers verwendet wird, wobei sich der Anspruch lediglich aus diesem Kontext ergibt; (iii) aufgrund einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer oder (iv) aufgrund fortgesetzter Verwendung von Lizenzmaterial durch den Lizenznehmer nach einer Mitteilung von Punchstock oder nachdem der Liznznehmer anders davon Kenntnis erhalten hat, dass jemand die Verletzung von Rechten durch das Lizenzmaterial geltend macht. Vorstehende Regelung legt die gesamte Entschädigungspflicht von Punchstock gemäß dieser Vereinbarung fest.
- 6.2
- Gemäß den Bestimmungen im nachstehenden Abschnitt 6.3 wird der Lizenznehmer Punchstock, seine Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften und andere unter dessen Leitung stehende oder in dessen Besitz befindliche verbundene Unternehmen und Content-Provider sowie deren jeweilige satzungsmäßige Vertreter, Geschäftsführer und Mitarbeiter in Bezug auf Schadenersatzforderungen, Verpflichtungen und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die aus Ansprüchen von Dritten in Zusammenhang mit der Nutzung von Lizenzmaterial außerhalb der Bestimmungen dieses Vertrags oder einer tatsächlichen oder angeblichen Verletzung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer entstehen, verteidigen, entschädigen und freistellen.
- 6.3
- Die Partei, die gemäß Abschnitt 6 dieses Vertrags Schadenersatzforderungen stellt, muss die andere Partei umgehend darüber in Kenntnis setzen. Die freistellende Partei kann nach ihrer Wahl die Bearbeitung, die Beilegung oder die Verteidigung gegen sämtliche Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten übernehmen, wobei in diesem Fall die freizustellende Partei sie bei der Verteidigung gegen sämtliche Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten in vernünftigerweise einforderbarem Umfang unterstützen muss. Die zur Haftungsfreistellung berechtigte Partei kann sich auf eigene Kosten durch einen von ihr gewählten Rechtsbeistand am Rechtsstreit beteiligen. Die freistellende Partei haftet nicht für Anwaltsgebühren oder andere Kosten, die vor Mitteilung der Ansprüche durch die andere Partei, für die eine Freistellung verlangt wird, entstanden sind.
7. Zustand des Lizenzmaterials. Der Lizenznehmer muss das Lizenzmaterial in Bezug auf mögliche Fehler (digital oder anderes) prüfen, bevor das Lizenzmaterial zur Vervielfältigung freigegeben wird. Unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 5.1 (i) ist Punchstock für keinerlei vom Lizenznehmer oder von Dritten erlittene Verluste oder Schadenersatzforderungen haftbar, die direkt oder indirekt aus unterstellten oder tatsächlichen Schäden am Lizenzmaterial, seiner Beschriftung oder, in welcher Weise auch immer, seiner Vervielfältigung entstanden sind.
8. Elektronische Rechnungstellung; Zinsen für überfällige Rechnungen. Der Lizenznehmer und der Käufer stimmen zu, dass sie Rechnungen von Punchstock in elektronischer Form an die mit dem Punchstock Konto des Lizenznehmers und/oder Käufers verknüpfte E-Mail-Adresse erhalten. Begleicht der Lizenznehmer die Rechnung nicht vollständig innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, steht es Punchstock frei, auf den ausstehenden Betrag bis Eingang der Zahlung eine Bearbeitungsgebühr von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einen geringeren Betrag zu erheben.
9. Unberechtigte Verwendung und Kündigung. Jede Verwendung von Lizenzmaterial auf eine Weise, die durch diesen Vertrag nicht ausdrücklich genehmigt ist (einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Verwendung des Lizenzmaterials durch mehr als zehn (10) Benutzer ohne den Erwerb zusätzlicher Arbeitsplatzlizenzen), stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und berechtigt Punchstock zur Ausübung aller weltweit gemäß Urheberrechtsgesetzen verfügbaren Rechte und Rechtsmittel. Der Lizenznehmer haftet für sämtliche Schäden aufgrund solcher Urheberrechtsverletzungen, einschließlich jeglicher Ansprüche Dritter. Zusätzlich zu allen anderen Punchstock gemäß dieser Vereinbarung zustehenden Rechtsbehelfen und derer unbeschadet behält sich Punchstock das Recht vor, für die unerlaubte Nutzung des Lizenzmaterials eine Gebühr bis zur Höhe der fünffachen (5x) Standard-Lizenzgebühr zu erheben.Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, diese Gebühr zu entrichten. Punchstock behält sich das Recht vor, diesen Vertrag in folgenden Fällen jederzeit aufzulösen: (i) Wenn der Lizenznehmer diesen Vertrag eingeht, nachdem er von Punchstock bereits eine Mitteilung über unberechtigte Verwendung des Lizenzmaterials im Rahmen dieses Vertrags erhalten hat; (ii) wenn der Lizenznehmer die Lizenzgebühr nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zeit vollständig bezahlt; oder (iii) wenn der Lizenznehmer die Bestimmungen dieses Vertrags auf sonstige Weise verletzt. Nach der Vertragsauflösung muss der Lizenznehmer unmittelbar (i) die Verwendung des Lizenzmaterials einstellen, (ii) das Lizenzmaterial zerstören oder auf Wunsch von Punchstock an Punchstock zurückgeben. Löst Punchstock den Vertrag aus wichtigem Grund auf, muss der Lizenznehmer auch das in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindliche Endprodukt auf Wunsch von Punchstock an Punchstock zurückgeben.
10. Verschiedenes.
- 10.1
-
Buchprüfung/Einhaltungsbescheinigung. Nach angemessener Vorankündigung stellt der Lizenznehmer Punchstock Musterexemplare der Vervielfältigungen, die Lizenzmaterial enthalten, zur Verfügung, einschließlich kostenlosen Zugängen zu jeglichem zugangsbeschränkten und/oder kostenpflichtigen Internetangebot, auf dem Lizenzmaterial verwendet wird. Zudem kann Punchstock nach angemessener Vorankündigung und eigenem Ermessen entweder durch seine eigenen Mitarbeiter oder durch Dritte die Bücher des Lizenznehmers prüfen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Nutzung des Lizenzmaterials stehen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags festzustellen. Sollte diese Buchprüfung ergeben, dass der Lizenznehmer für den Zeitraum, der Gegenstand dieser Buchprüfung ist, mindestens fünf Prozent (5 %) des geschuldeten Betrags zu wenig an Punchstock gezahlt hat, ist der Lizenznehmer neben der Zahlung des Differenzbetrags außerdem zur Erstattung der Kosten für diese Buchprüfung an Punchstock verpflichtet. Wenn Punchstock berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Lizenzmaterial durch weitere, über die Anzahl der befugten Benutzer hinausgehende Personen oder auf eine nicht vertragsgegenständlich lizenzierte Weise verwendet wird, muss der Lizenznehmer nach Aufforderung durch Punchstock eine durch einen gesetzlichen Vertreter des Lizenznehmers unterzeichnete Einhaltungsbescheinigung in einer von Punchstock zu genehmigenden Form übergeben.
- 10.2
-
Elektronische Speicherung. Bei sämtlichem Lizenzmaterial, das dem Lizenznehmer in elektronischer Form geliefert wird, muss der Lizenznehmer das Copyright-Symbol, den Namen Punchstock, die Identifikationsnummer des Lizenzmaterials sowie alle anderen ggf. in der elektronischen Datei mit dem Original-Lizenzmaterial enthaltenen Informationen beibehalten. Der Lizenznehmer muss eine widerstandsfähige Firewall unterhalten, um das Lizenzmaterial vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen.
- 10.3
-
Entzug. Informiert Punchstock den Lizenznehmer darüber, oder erhält der Lizenznehmer Kenntnis davon, dass Lizenzmaterial Ansprüchen aus Rechtsverstößen gegenüber Dritten ausgesetzt ist, für die Punchstock möglicherweise haftet, verpflichtet Punchstock den Lizenznehmer möglicherweise dazu, unmittelbar und auf eigene Kosten (i) die Verwendung des Lizenzmaterials einzustellen; (ii) das Lizenzmaterial aus seinen Räumlichkeiten, Computersystemen und (elektronischen und physischen) Speichermedien zu entfernen; und (iii) sicherzustellen, dass seine Kunden ebenso vorgehen. Punchstock muss dem Lizenznehmer vergleichbares Material ('vergleichbar' wird von Punchstock nach eigenem angemessenen kommerziellen Ermessen definiert) kostenlos, jedoch vorbehaltlich der übrigen Vertragsbestimmungen, zur Verfügung stellen.
- 10.4
-
Anwendbares Recht/Schlichtung. Dieser Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht den Gesetzen des US-amerikanischen Bundesstaats New York, ohne Bezugnahme auf Konflikte mit anderen Rechtsprechungen. Sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag,seiner Durchsetzbarkeit oder der Geschäftsbeziehung der Parteien entstehen, werden abschließend in einem vertraulichen Schiedsverfahren durch einen einzelnen Schiedsrichter geregelt, der gemäß den anwendbaren Schiedsverfahren und -regeln bestimmt wird. Die Durchführung des Schiedsverfahrens erfolgt nach den Commercial Rules der American Arbitration Association ('AAA') oder der International Chamber of Dispute Resolution ('ICDR'; Internationale Handelskammer) in der Fassung, die zu Beginn des Schiedsverfahrens in Kraft ist (wobei die geltenden Regeln nach alleinigem Ermessen des Lizenznehmers ausgewählt werden) an einem der folgenden Gerichtsstände (abhängig davon, welcher für den Lizenznehmer am nächsten ist): Seattle, Washington; New York, New York; Los Angeles, Kalifornien; London, England; Paris, Frankreich; Frankfurt, Deutschland; Tokyo, Japan oder Singapur. Das Schlichtungsverfahren wird in englischer Sprache abgehalten und alle Dokumente werden auf englisch vorgelegt. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Parteien abschließend und verbindlich. Auf Grundlage des Schiedsurteils kann bei jedem zuständigen Gericht ein Urteil erwirkt und die Vollstreckung betrieben werden. Dieser Vertrag unterliegt nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG). Die obsiegende Partei hat das Recht, in angemessenem Umfang Gerichtskosten in Zusammenhang mit dem Aspekt der Klage oder der Beilegung, in der sie obsiegt, einzufordern. Entgegenstehende Entscheide im Bezug auf Kosten werden aufgerechnet. Dessen ungeachtet ist Punchstock berechtigt, rechtliche Maßnahmen bei zuständigen staatlichen Gerichten einzuleiten oder weiterzuführen, um Rechtsschutz oder andere Unterstützung in einer solchen Streitigkeit zu erhalten, wenn nach Meinung von Punchstock eine solche Maßnahme nötig oder wünschenswert ist. Die Parteien sind sich einig, dass – ungeachtet ansonsten anwendbarer Verjährungs- und Ausschlussfristen, die Einleitung des Schiedsverfahrens innerhalb von 2 Jahren ab dem Vorfall, der Handlung oder dem Ereignis erfolgen muss, auf den sich das Schiedsverfahren bezieht.
- 10.5
-
Salvatorische Klausel. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags in irgendeiner Hinsicht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, wird hierdurch die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Regelungen nicht beeinflusst. Diese Regelungen können nur insoweit abgeändert werden, als dies für ihre Durchsetzbarkeit erforderlich ist.
- 10.6
-
Verzicht. Keine Handlung einer der Parteien außer einer ausdrücklichen schriftlichen Verzichtserklärung kann als Verzicht auf irgendeine Bestimmung dieses Vertrags verstanden werden. Ein Verzug bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Rechtsmittel durch eine der Parteien gilt nicht als Verzicht auf genannte Rechte und Rechtsmittel, und eine einfache oder teilweise Wahrnehmung genannter Rechte und Rechtsmittel durch eine der Parteien schließt nicht eine weitere oder spätere Wahrnehmung betreffenden Rechts oder Rechtsmittels aus. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht oder Mittel gilt nicht als Hindernis oder Verzicht auf diese Rechte oder Mittel bei einer anderen Gelegenheit.
- 10.7
-
Gesamte Vertragsabsprache. Diese Vereinbarung ist für Geschäftskunden von Punchstock gedacht und umfasst alle Lizenzbestimmungen. Bestimmungen dürfen nur dann hinzugefügt oder entfernt werden, wenn diese Änderung schriftlich erfolgt und entweder von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wird oder von Punchstock elektronisch ausgefertigt und anschließend von einem bevollmächtigten Vertreter des Lizenznehmers unterzeichnet wird. Im Fall von Widersprüchlichkeiten zwischen den vorliegenden Bestimmungen und den Bestimmungen in einem Kaufauftrag oder in einer anderen vom Lizenznehmer übermittelten Mitteilung gehen die Bestimmungen dieses Vertrags vor.
- 10.8
-
Steuern. Die Lizenzgebühren sind ohne die auf den Verkauf, die Nutzung, die Quellenbesteuerung oder auf andere Transaktionen anfallenden Steuern angegeben. Für diese Steuern ist allein der Lizenznehmer oder ggf. der Käufer verantwortlich.
- 10.9
-
Lizenzierungsunternehmen von Punchstock. Das Lizenzierungsunternehmen nach dieser Vereinbarung wird durch die Rechnungsadresse des Lizenznehmers oder ggf. des Käufers folgendermaßen bestimmt:
-
SITZ DES LIZENZNEHMERS/KÄUFERS:
-
LIZENZGEBER VON PUNCHSTOCK (SITZ):
- USA
- Punchstock (US), Inc (USA)
- Spanien
- Punchstock Sales Spain SL (Spanien)
- Portugal
- Punchstock Sales Portugal, Unipessoal, Lda. (Portugal)
- Australien
- Punchstock Sales Australia Pty Limited (Australien)
- Neuseeland
- Punchstock Sales New Zealand Limited (Neuseeland)
- Malaysia
- Punchstock Malaysia Sdn. Bhd. (ehemals VPA Photolibrary.com Sdn. Bhd.) (Malaysia)
- Thailand
- Punchstock (Thailand) Limited (Thailand)
- Philippinen
- Punchstock Pte Limited, Niederlassung auf den Philippinen (Philippinen)
- Hongkong
- Punchstock Sales Hong Kong Limited (Hongkong)
- Singapur
- Punchstock Sales Singapore Pte Limited (Singapur)
- Japan
- PunchstockSales Japan GK (Japan)
- India
- Punchstock Media India Pvt Ltd (India)
- Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain, Jordanien, Kuwait, Libanon, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Jemen
- Punchstock Middle East FZ LLC (VAE)
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